Verhinderungspflege
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[Kostenübernahme][Verhinderungspflege]


Verhinderungspflege

Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten "Verhinderungspflege" (Ersatzpflege) ein.
So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Versicherte schon mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde, und
Geld- oder Kombinationsleistungen bezogen hat.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.432,00 Euro.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.432,00 Euro.
Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von 28Tagen.

Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Die Pflegekassen können für diese Leistung Kosten übernehmen, wenn häusliche Pflege nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch teilstationärePflege nicht ausreicht, z.B.

für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder

in sonstigen Krisensituationen/z.B.  bei kurzzeitiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit) die durch Ersatzpflege im häuslichen Bereich nicht überbrückt werden können

Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen; sie wird für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr und – unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe – bis zu einem Höchstbetrag von 1.432,00 EUR gewährt.
Der Leistungsanspruch umfasst die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung; Unterkunft, Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

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