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Verhinderungspflege Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit
oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten
die Pflegekassen mit der sogenannten "Verhinderungspflege" (Ersatzpflege)
ein. So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch
während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu
bleiben. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass
der Versicherte schon mindestens 12 Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt wurde, und Geld-
oder Kombinationsleistungen
bezogen hat. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine
Ersatzkraft für längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.432,00
Euro. Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht,
die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes
der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich werden entstandene Aufwendungen
(z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der
Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.432,00
Euro. Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann
auch eine dafür geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die
Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung)
gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von 28Tagen.
Kurzzeitpflege in
stationären Einrichtungen Die Pflegekassen können für diese Leistung Kosten
übernehmen, wenn häusliche Pflege nicht oder nicht in erforderlichem Umfang
erbracht werden kann und auch teilstationärePflege nicht ausreicht, z.B.
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für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre
Behandlung oder |
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in sonstigen Krisensituationen/z.B. bei
kurzzeitiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit)
die durch Ersatzpflege im häuslichen Bereich
nicht überbrückt werden können
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Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen
vollstationären Einrichtungen; sie wird für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr und
– unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe – bis zu einem Höchstbetrag
von 1.432,00 EUR gewährt. Der Leistungsanspruch umfasst die Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen
Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung; Unterkunft, Verpflegung und
etwaige Zusatzleistungen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu
tragen. |
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