Pflegestufen
Home 
Über uns 
Pflegeleitbild 
Vermittlung/Beratung 
Mitarbeiter 
Pflegeversicherung 
Finanzierung 
Links 
Kontakt 


Seit dem 01. Juni 1998 gelten die neuen Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Mit den neuen Richtlinien  soll erreicht werden, dass die Ergebnisse der Einstufungen nunmehr bundesweit einheitlich durchgeführt werden. 
Unterschiedliche Begutachtungsergebnisse, die in der Vergangenheit zu starker Kritik an den bisherigen Einstufungsergebnissen geführt haben, sollen so vermieden werden. Wesentlicher Bestandteil der neuen Richtlinien sind sog. Zeitkorridore, die den Mitarbeitern des MDK als Orientierung dienen. Die gesetzlichen Grundlagen zu den Einstufungen der Pflegebedürftigkeit gelten weiterhin.

Pflegestufe1 (erheblich Pflegebedürftig):
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen, wobei hiervon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen. 

Pflegestufe 2 (schwer Pflegebedürftig):
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 3 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Pflegestufe 3 (schwerst Pflegebedürftig):
Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 5 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen, zur Vermeidung von Härtefällen, wenn regelmäßig, mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss, zusätzliche Pflegesachleistungen (bis insg. 1688,00,- €) gewähren.

Wichtig: Die oben genannten Zeitwerte bemessen sich nach der "Laienpflege". Gemeint ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für die erforderlichen Hilfeleistungen benötigt.

Die Neuerungen der Pflegebegutachtungsrichtlinien:
Mit den Zeitorientierungswerten ("Zeitkorridore") soll erreicht werden, dass jeder Mitarbeiter des MDK auf die gleiche Ausgangsbasis zurückgreift. Unterschiede in der Begutachtung sollen so vermieden werden. Die Zeitkorridore sind keine verbindlichen Vorgaben. Von den Zeitwerten kann der Gutachter des MDK abweichen. Er muss diese Abweichungen jedoch einzeln begründen. Gemeint sind auch hier wiederum die Zeiten, die ein Laie für die erforderliche Pflege benötigen würde. Wichtig: Die Vor- und Nachbereitung zu den einzelnen Verrichtungen ist bei den Zeitorientierungswerten berücksichtigt.

[Home][Über uns][Pflegeleitbild][Vermittlung/Beratung][Mitarbeiter][Pflegeversicherung][Finanzierung][Links][Kontakt]

Copyright(c) 2003 AAK Alle Rechte vorbehalten.