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Seit dem 01. Juni 1998 gelten die neuen Richtlinien zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Mit den neuen
Richtlinien soll erreicht werden, dass die Ergebnisse der Einstufungen nunmehr
bundesweit einheitlich durchgeführt werden. Unterschiedliche
Begutachtungsergebnisse, die in der Vergangenheit zu starker Kritik an den
bisherigen Einstufungsergebnissen geführt haben, sollen so vermieden werden.
Wesentlicher Bestandteil der neuen Richtlinien sind sog. Zeitkorridore, die den
Mitarbeitern des MDK als Orientierung dienen. Die gesetzlichen Grundlagen zu den
Einstufungen der Pflegebedürftigkeit gelten weiterhin.
Pflegestufe1 (erheblich Pflegebedürftig): Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der
erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen, wobei
hiervon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe 2 (schwer Pflegebedürftig): Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt 3 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 2 Stunden auf die
Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe 3 (schwerst Pflegebedürftig): Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 5 Stunden
betragen, wobei hiervon mehr als 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen
müssen. Gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders
gelagerten Einzelfällen, zur Vermeidung von Härtefällen, wenn regelmäßig,
mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss, zusätzliche
Pflegesachleistungen (bis insg. 1688,00,- €) gewähren.
Wichtig: Die oben genannten Zeitwerte bemessen sich nach der "Laienpflege".
Gemeint ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht
als Pflegekraft ausgebildete Person, für die erforderlichen Hilfeleistungen
benötigt.
Die Neuerungen der
Pflegebegutachtungsrichtlinien: Mit den
Zeitorientierungswerten ("Zeitkorridore") soll erreicht werden, dass jeder
Mitarbeiter des MDK auf die gleiche Ausgangsbasis zurückgreift. Unterschiede in
der Begutachtung sollen so vermieden werden. Die Zeitkorridore sind keine
verbindlichen Vorgaben. Von den Zeitwerten kann der Gutachter des MDK abweichen.
Er muss diese Abweichungen jedoch einzeln begründen. Gemeint sind auch hier
wiederum die Zeiten, die ein Laie für die erforderliche Pflege benötigen würde.
Wichtig: Die Vor- und Nachbereitung zu den einzelnen Verrichtungen ist bei den
Zeitorientierungswerten berücksichtigt. |