Kostenübernahme
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[Kostenübernahme][Verhinderungspflege]


Die
Krankenkasse übernimmt unter folgenden Voraussetzungen die Kosten:  
SGB V § 37 

Entweder wird durch die Pflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt.
Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung, hauswirtschaftliche Versorgung, usw. für einen begrenzten Zeitraum bezahlt.

Oder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände.
Für beides gilt: Sie benötigen eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse. Die Übernahme der Kosten erfolgt erst dann, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab.


Die P
flegeversicherung beteiligt sich unter folgender Voraussetzung  an den Kosten: 
SGB XI § 14 und 15

Sie haben einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse gestellt, der Medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und Sie einer Pflegestufe zugeordnet.
Die Leistungen der Pflegekasse  werden rückwirkend vom Tag der Antragstellung wirksam.

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