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§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
| (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: |
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1. |
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat, |
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2. |
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, |
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3. |
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
Behinderungen. |
| (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der
teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 sind |
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1. |
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung, |
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2. |
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der
Nahrung, |
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3. |
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An-
und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung, |
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4. |
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder
das Beheizen. | § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
| (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind
pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen
zuzuordnen: |
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1. |
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. |
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2. |
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. |
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3. |
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die
Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. 2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber
einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt |
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1. |
in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen, |
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2. |
in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen, |
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3. |
in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mindestens vier Stunden
entfallen. | |