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Sie erhalten eine Bescheinigung, die das Ergebnis der
Pflegeberatung enthält. Die Informationen unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht. Sollten Sie die Beratung oder den Bericht ablehnen,
kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen. Deshalb
empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig die Beratungsgespräche bei Ihrem Pflegedienst
anzufordern.
Der Gesetzestext: (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie
neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und
Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis
zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen,
wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass
dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels
der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, dass die
Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche
Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die
Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach
Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht
zulässig.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang
nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche
Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten
die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu
erstatten.
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